( § 212a BAO, § 160a WAO ) Stützt ein Steuerpflichtiger eine erhobene Berufung u.a. auch auf die Behauptung, die erstinstanzlich angewendeten Bestimmungen stünden im Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht und dass die Finanzbehörde im angefochtenen Bescheid selbst eine sachliche Auseinandersetzung mit diesem Fragenkomplex vorgenommen hat, darf die Finanzbehörde angesichts der Tatsache, dass beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerade zu diesen Fragen ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist, keineswegs die vom Steuerpflichtigen erhobene Berufung von vornherein als „wenig erfolgversprechend“ ansehen und darauf gestützt den Aussetzungsantrag ablehnen. Da einerseits bereffend die Auslegung des Gemeinschaftsrechtes dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Monopol zukommt und andererseits ein Vorabentscheidungsverfahren gerade zur Frage einer allfälligen Verdrängung des nationalen Getränkesteuerrechts durch entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht anhängig und noch nicht entschieden ist, war zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls eine negative Prognose über die Erfolgsaussichten der erhobenen Berufung iSd § 160a Abs 2 lit a Wiener Abgabenordnung unzulässig. VwGH 14.10. 1999, 99/16/0266. (Bescheid aufgehoben)