( § 9 ZustG, § 80, § 83 Abs 2 BAO ) Das Einschreiten eines Vertreters im Verfahren gegen den Eigentümer eines Glücksspielautomaten berechtigt die Behörde nicht, den Vertreter des Eigentümers auch als Vertreter des Betreibers, bei dem der Apparat aufgestellt war, anzusehen. VwGH 22.11.1999, 94/17/0188. (Beschwerde abgewiesen)