( § 12 Abs 3 lit a AlVG, § 4 Abs 2 ASVG ) Die Erfüllung der Voraussetzung der Beschäftigung im Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb für einen gewerberechtlichen Geschäftsführer kann nicht durch die Anmeldung der Sozialversicherung allein nachgewiesen werden, so dass geprüft werden muss, ob der gewerberechtliche Geschäftsführer während des gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden und daher iSd § 12 Abs 3 lit a AlVG iVm § 12 Abs 6 lit a AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden Entgeltanspruch hatte. VwGH 29.03.2000, 98/08/0073. (Bescheid aufgehoben)