( § 3 BiersteuerG ) Personelle Verflechtungen und der Vertrieb der Produkte über dasselbe Vertriebsunternehmen sind starke Indizien für das Bestehen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen zwei Brauereien, die jedoch durch den Nachweis, dass von einem gemeinsamen Auftreten der beiden Unternehmen auf einem Markt wegen der Unterschiedlichkeit der Kundenkreise und regionalen Märkte nicht die Rede sein kann, entkräftet werden können.