( § 193 Abs 1 und Abs 3 Wr. AbgO ) Ist ein Abgabenbescheid (hier: betreffend Getränkesteuer) dem Abgabenschuldner (hier: Pächter eines Betriebes) gegenüber nicht ergangen, muss dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen (hier: Verpächter) wenigstens von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte (Anspruch, Art, Höhe und Grund des Haftungsgegenstandes), so Kenntnis verschafft werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand erlangt, den er hätte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Ihm muss die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich sein und die Positionen der Rechtsverteidigung dürfen nicht schwächer sein als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Bescheid hätte.