( § 115 Abs 4, § 122 Abs 1 Z 4 ArbVG ) Ein Betriebsratsmitglied kann wegen Offenlegung von Gehaltsdaten von Arbeitnehmern gegenüber anderen Mitarbeitern wegen Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht entlassen werden.
ASG Wien 12.05.2000, 30 Cga 21/00b, Berufung erhoben