( § 6 EStG ) Die Gewinnverwirklichung tritt mit der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ein. Erwirbt der Veräußerer eine Option, nach der er das Betriebsvermögen innerhalb eines im Folgejahr festgelegten Zeitraumes an den die Option Einräumenden zu einem festgelegten Preis veräußern kann, kommt die Veräußerung mit der Ausübung der Option zustande. BMF 08.08.2000.