(§ 2 Abs 1 lit b FLAG) Seit dem In-Kraft-Treten der Änderung des FLAG, BGBl 1992/311, mit 1. 9. 1992 reichen bloße Antritte zu Prüfungen ohne deren positiven Abschluss nicht mehr aus, um den Anspruch auf Familienbeihilfe für in einer Berufsausbildung stehende volljährige Kinder zu erhalten, vielmehr ist im ersten Studienabschnitt die erfolgreiche Ablegung von Teildiplomprüfungen oder Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachzuweisen.