( § 198, § 199 ASVG ) Wird einem Versicherten im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen nach einem Arbeitsunfall eine Ausbildung in Blöcken gewährt, gebührt für die ausbildungsfreie Zeit zwischen den Blöcken auch dann kein Übergangsgeld, wenn der Versicherte während dieser Zeit arbeitslos ist.
OGH 21.03.2000, 10 Ob S 45/00s