( § 273 ASVG ) Ist aufgrund des festgestellten Leistungskalküls eines Versicherten davon auszugehen, dass er in der Lage ist, alle leichten Arbeiten in grundsätzlich jeder Körperhaltung zu verrichten, sofern damit keine Arbeiten mit Hebe- und Trageleistungen von mehr als 10kg bzw. keine Arbeiten, die einen oftmaligen Haltungswechsel erfordern, verbunden sind, kommen Verweisungstätigkeiten wie die eines Aufsehers in Ausstellungen und Versteigerungshäusern, eines Kontrollors, eines Monteurs sowie die eines Verpackers im Handel und in der Leichtindustrie infrage, weil kein Anhaltspunkt besteht, dass mit diesen Tätigkeiten ein oftmaliger Haltungswechsel verbunden wäre. OGH 09.11.1999, 10 Ob S 246/99w .