( § 18 Abs 5 und Abs 6 lit c AlVG ) Ist es den Teilnehmern an einer Maßnahme einer Arbeits-(Branchen-)Stiftung anheim gestellt, Arbeitssuche zu betreiben oder als gleichwertige Alternative ein Praktikum zu besuchen, besteht also keine Verpflichtung, jedenfalls ein Praktikum zu absolvieren, fehlt es an der Voraussetzung der Vollauslastung für die Anerkennung einer Ausbildungsmaßnahme, die die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs verlängert.