( § 124 NÖ LandarbeitsO ) Ist der Antrag einer Person auf Anerkennung seines Betriebes als Lehrbetrieb rechtskräftig abgewiesen worden, hat das Fehlen der Genehmigungsvoraussetzung, nämlich dass die in Aussicht genommene Ausbildung in einem anerkannten Lehrbetrieb erfolgen soll, zwingend zur Abweisung des Antrages auf Erteilung der Genehmigung des Lehrvertrages zu führen. Dass der Betriebsinhaber in seinem Betrieb schon einmal einen Lehrling ausgebildet hat, vermag daran nichts zu ändern. Wenn der Betriebsinhaber beabsichtigt, einen neuen Antrag auf Erteilung der Anerkennung als Lehrbetrieb zu stellen, kann er nach allfälliger positiver Erledigung dieses Antrages auch den Antrag auf Erteilung der Genehmigung des Lehrvertrages wiederholen. VwGH 09.11.1999, 99/11/0277. (Beschwerde abgewiesen)