( § 82 lit g GewO, § 2 Abs 1b GlbG ) Sexuelle Übergriffe („Begrapschen“) eines Lagerarbeiters gegenüber einem Lehrling, die erst nach einer größeren Auseinandersetzung eingestellt wurden, stellen den Entlassungsgrund der sexuellen Belästigung und der erheblichen Ehrverletzung dar, wobei die Weiterbeschäftigung des Lagerarbeiters auch dann unzumutbar ist, wenn die sexuelle Belästigung dem Arbeitgeber erst ein Jahr später bekannt wurde und der Lehrling zur Tatzeit bereits ehemündig war.