( § 12 Abs 1 KrPflG ) Selbst wenn man den für einen Krankenpflegeschüler günstigen Fall annimmt, dass anlässlich von Prüfungen festgestellte Krankenstände nicht vorgetäuscht, sondern auf (krankhafte) Prüfungsangst zurückzuführen und damit subjektiv nicht vorwerfbar waren, wäre jedenfalls auf mangelnde Belastbarkeit in Stresssituationen zu schließen, mit denen gerade im Krankenpflegefachdienst tätige Personen nicht selten fertig werden müssen. Das Nichterreichen des Ausbildungszieles aus diesem Grund bildet daher auch einen Grund für den Ausschluss des Krankenpflegeschülers vom weiteren Besuch der Krankenpflegeschule. VwGH 24.03.1999, 98/11/0104. (Beschwerde abgewiesen)