( § 15 Abs 4 lit b BAG ) Liegt eine rechtsunwirksame Entlassung eines Lehrlings vor und weigert sich der Lehrberechtigte dennoch, den dieses ausdrücklich begehrenden Lehrling weiter auszubilden, besteht für den Zeitraum des aufrechterhaltenen rechtswidrigen Zustandes des Ausschlusses von der Ausbildung das Recht des Lehrlings zur vorzeitigen Lösung wegen grober Pflichtverletzung.
OGH 13.04.2000, 8 Ob A 297/99f