( § 82 lit f GewO ) In der Weigerung eines Arbeitnehmers, der als Haustechniker für die Durchführung und Überwachung kleinerer Reparaturarbeiten in einer Sportanlage tätig ist, Überstunden derart zu leisten, dass er in der Nacht plötzlich nach Wien fahren muss, um z.B. Scherben einer zu Bruch gegangenen Glastüre zu beseitigen, kann daher keine beharrliche Dienstverweigerung gesehen werden. ASG Wien 23.09.1999, 33 Cga 39/98s, rk.