( § 82 lit f GewO ) Unter beharrlich ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit der Dienstverweigerung zu verstehen. Die wiederholte Aufforderung, seine Arbeit anzutreten, und das Verharren des Arbeitnehmers in seiner Weigerung erfüllen das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit.