( § 46 ASGG, § 502 Abs 1 ZPO ) Der Umstand, dass eine Rechtsprechung des OGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO (hier: § 46 Abs 1 ASGG) erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur sogar eher aus.