( § 82 lit f GewO ) In der einmaligen weisungswidrigen Verwendung einer zu dünnen Kette zum Heben und Drehen von schweren Stahlträgern ist trotz der eminenten Gefahr für sich und andere keine beharrliche Pflichtverletzung zu sehen, die dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar machen würde. OGH 09.03.2000, 8 Ob A 62/00a .