( § 27 Z 4 AngG ) Die Zahlung eines, wenn auch überdurchschnittlichen, Gehaltes kann eine Weisung nicht ersetzen, wenn eine solche zur Klarstellung des erwünschten Verhaltens des Arbeitnehmers erforderlich ist, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist, da das persönliche Mitsteigern eines Arbeitnehmers bei einer Auktion, bei der er den Arbeitgeber vertreten soll, nicht offenkundig gegen Arbeitgeberinteressen verstößt. OLG Wien 11.04.2000, 9 Ra 38/00z.