( § 2 DNHG, § 863 ABGB ) Allein aufgrund des Umstandes, dass dem Arbeitgeber (hier: eine Bank) die Kompetenzüberschreitungen des Arbeitnehmers hinsichtich Kreditgewährung an einen bestimmten Kreditnehmer bekannt waren und der Arbeitnehmer lediglich aufgefordert wurde, die Geschäftsbeziehung zu diesem Kreditnehmer „auf Abbau zu stellen“, kann nicht von einer schlüssigen Genehmigung der Geschäftsgebarung des Arbeitnehmers ausgegangen werden. Wurde dem Arbeitnehmer aufgrund der von ihm weisungswidrig gewährten Überziehungen ein strenger Verweis erteilt, die ihm zustehende Erfolgsprämie gestrichen, seine Pouvoirgrenzen eingeschränkt und das „4-Augen-Prinzip“ eingeführt, kann der Arbeitnehmer, auch wenn er hinsichtlich dieses Kreditnehmers nur aufgefordert wurde, die Geschäftsbeziehung auf Abbau zu stellen und sonst keine Weisungen erhielt, aus dem Gesamtverhalten des Arbeitgebers nicht ableiten, dass dieser seine Geschäftsgebarung bis zu diesem Zeitpunkt genehmigt, wäre es doch sonst nicht zu einer Einschränkung seiner Kompetenzen gekommen. OLG Wien 15.09.1999, 7 Ra 280/99v, bestätigt durch OGH 5. 4. 2000, 9 Ob A 95/00m .