Verordnung des BMWA, mit der Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs hinsichtlich der Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen bezeichnet werden (Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung; zur Neuregelung des § 77 Abs 5 bis Abs 9 GewO betreffend Betriebsanlagengenehmigung für Einkaufszentren durch BGBl I 2000/88 siehe schon ARD 5146/1/2000, Pkt 4). BGBl II 2000/277, ausgegeben am 31. 8. 2000.