Presseaussendung des BMF
1. Absetzbeträge
Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem Einkommensteuertarif. Von der sich daraus ergebenden Steuer werden Absetzbeträge abgezogen (§ 33 EStG). Es gibt u.a. den allgemeinen Absetzbetrag von S 12.200,- (§ 33 Abs 3 EStG), den Arbeitnehmerabsetzbetrag von S 1.500 (§ 33 Abs 5 Z 2 EStG) und den Pensionistenabsetzbetrag von S 5.500,- (§ 33 Abs 5 Z 3 EStG). Der allgemeine Absetzbetrag nimmt schon derzeit mit steigendem Einkommen ab (wird "verschliffen"). Der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Pensionistenabsetzbetrag werden derzeit nicht verschliffen, sondern stehen unabhängig vom Einkommen immer in vollem Ausmaß zu.