( § 3 Abs 1 ArbVG, KV-Gewerbeangestellte ) Die Abgeltung von Überstunden und Reisekosten durch Befugnis zur Barentnahme aus einer Schwarzgeldkasse ist günstiger als Zahlung bei Fälligkeit.
OGH 16.02.2000, 9 Ob A 330/99s
Erfolgte die Abgeltung von Überstunden und Reisekosten (Kilometergeld) in jahrelanger Übung in der Form, dass der Arbeitnehmer seine Aufzeichnungen in eine Handkasse einlegte, der er die ihm jeweils zustehenden Abgeltungen entnommen hat („Schwarzkasse“), was dem Arbeitgeber bekannt war und von ihm geduldet wurde, ist diese Praxis als eine schlüssige (§ 863 ABGB) Sondereinzelvereinbarung zu werten, die geeignet ist, den Kollektivvertrag diesbezüglich abzuändern, zumal diese Praxis für den Arbeitnehmer jedenfalls günstiger ist und daher der in § 13 Rahmen-Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes ausdrücklich enthaltenen Günstigkeitsklausel entsprochen hat.