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§ 162 BAO

Lohnsteuer und AbgabenARD 5149/22/2000 Heft 5149 v. 1.9.2000

(§ 162 BAO) Der Aufforderung der Abgabenbehörde nach § 162 BAO, die Gläubiger bzw. Empfänger der vom Steuerpflichtigen abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen, ist dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die genannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung.

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