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§ 255 Abs 3 ASVG

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5148/33/2000 Heft 5148 v. 29.8.2000

( § 255 Abs 3 ASVG ) Ein Berufskraftfahrer benötigt nicht nur die für den Güternahverkehr erforderlichen Kenntnisse, sondern auch darüber hinausgehende Kenntnisse, die vor allem für den grenzüberschreitenden Verkehr bedeutsam sind. Hiezu gehört nicht nur die Ausfertigung von für den Transport erforderlichen Papieren, sondern auch kaufmännisches Rechnen und Schriftverkehr sowie die Kenntnis des einschlägigen Zahlungsverkehrs, der wichtigsten europäischen Verkehrswege, der Strecken- und Terminplanung, Grundkenntnisse der Transport versicherung, der Beförderungsverträge, des Handels-, Straf- und Verwaltungsrechtes, der Zollvorschriften und der Warenkunde etc.

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