( § 4 Abs 2 Vlbg. SHG ) Die sozialpolitische Maßnahme des Vorarlberger Sozialhilfeträgers im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt für einen Monat Heimpflege zu gewähren, um die Angehörigen zu entlasten und die Vorbereitungen der (künftigen) Pflege in der eigenen Wohnung zu ermöglichen (Urlaub von der Pflege), ist eine auf keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, sondern lediglich auf einem „Erlass“ v. 21. 7. 1993 beruhende Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Eine Person, die auf eigene Kosten in einem Pflegeheim untergebracht ist, hat demnach keinen Rechtsanspruch, dass - trotz gegebener Fähigkeiten zur Tragung der Kosten ihrer Heimunterbringung - die Kosten ihrer Unterbringung während des Zeitraumes, in dem noch eine Pflege in der eigenen Wohnung für möglich erachtet worden ist, aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden. VwGH 14.12.1999, 99/11/0260. (Beschwerde abgewiesen)