( § 1154, § 1431 ABGB ) Lohnkosten während einer vereinbarten Ausbildung sind rückforderbar, wenn im entsprechenden Lohnzahlungszeitraum keine Arbeitsleistung erbracht wurde (vgl. OGH 11. 8. 1993, 9 Ob A 130-132/93, ARD 4499/22/93). Dies zeigt sich aufgrund der synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt darin, dass ohne Arbeitsleistung auch keine Entgeltpflicht besteht. Bezieht sich die ausdrücklich vereinbarte Rückforderung unbestritten auf einen Zeitraum, in der die Ausbildung mit keiner Verwendung verbunden war, steht ihr kein gesetzliches Verbot entgegen. ASG Wien 27.03.2000, 4 Cga 244/97y, rk.