( § 12 Abs 1 AuslBG, § 1 Z 3 BHZÜV ) Hat ein Arbeitgeber das Vorliegen einer besonderen Qualifikation eines Ausländers in Bezug auf die beantragte Beschäftigung und ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Beschäftigung des qualifizierten Ausländers eingehend und substanziiert behauptet und dafür auch konkrete Beweise angeboten, ist er damit seiner Mitwirkungsverpflichtung hinreichend nachgekommen.