( § 40 Abs 1 Wr. GaragenG ) Steht fest, dass die Bauausführung eines ansonsten garagenstellplatzpflichtigen Bauwerkes unterbleibt und demnach kein Bedarf an Stellplätzen entstehen wird, hat auch die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe zu unterbleiben. VwGH 22.11.1999, 96/17/0084. (Bescheid aufgehoben)