( § 1 Tir. AufenthaltsabgG ) Die Aufenthaltsabgabe nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl f. Tirol 1991/35 erfüllt die Kriterien für die Annahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Mehrwertsteuer in keiner Weise. Insbesondere die Voraussetzung der Proportionalität des Abgabenbetrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige in Rechnung gestellt erhält, ist nicht erfüllt. VwGH 30.08.1999, 96/17/0247. (Beschwerde abgewiesen)