( § 33 AlVG ) Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt, zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. VwGH 21. 9. 1993, 92/08/0130, ARD 4568/1/94). Daraus folgt, dass die in den jeweiligen - frühestens mit der Antragstellung beginnenden - Zeiträumen, für die Arbeitslosengeld beantragt wurde, gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist (vgl. VwGH 23. 6. 1998, 97/08/0553, ARD 4994/44/99). Es ist daher auch die nach der Antragstellung, aber vor Erlassung des Bescheides eingetretene Änderung der Sachlage, nämlich Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, zu beachten. VwGH 29.03.2000, 98/08/0116. (Bescheid aufgehoben)