( § 103 Abs 2 BAO ) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich deren die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. Die Abgabenbehörde hat daher in den Fällen des § 103 Abs 2 BAO die Zustellung nur dann an einen (gewillkürten) Vertreter vorzunehmen, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass ihm alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Aufgaben betreffen, hinsichtlich deren die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. VwGH 24.06.1999, 97/15/0131. (Beschwerde zurückgewiesen)