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Änderung der Beitragssätze im ASVG durch das ARÄG 2000 und SRÄG 2000

SozialversicherungARD 5146/25/2000 Heft 5146 v. 22.8.2000

OÖ GKK DG-InfoNr 149/2000, ..

1. Senkung des Beitragssatzes für die Krankenversicherung ab 1. 1. 2001

Der KrV-Beitragssatz für Dienstnehmer (Lehrlinge), die unter den Geltungsbereich des EFZG fallen, sowie für Heimarbeiter wird von 7,4% auf 7,1% gesenkt. Diese Senkung von 0,3% kommt ausschließlich dem Dienstgeber zugute. Der Beitragsteil des Dienstgebers beträgt somit künftig 3,4%, der des Dienstnehmers 3,7% ( § 51 Abs 1 Z 1 lit b ASVG idF ARÄG 2000 und § 51 Abs 3 Z 1 lit a ASVG idF ARÄG 2000, BGBl I 2000/44). Dies gilt u.a. auch für jene Dienstgeber, die Dienstnehmer in der Beitragsgruppe A1a abrechnen (z.B. Bund, Land, Gemeinden).

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