( § 101 ArbVG ) Steht das Ausscheiden eines Arbeitnehmers innerhalb der für eine „dauernde Einreihung“ geltenden Frist von 13 Wochen faktisch fest, ist selbst eine verschlechternde (aber dienstvertraglich gedeckte) Versetzung eines Arbeitnehmers ohne Verständigung des Betriebsrats möglich.
OGH 26.04.2000, 9 Ob A 54/00g