( § 10 Abs 5 EStG ) Hat ein Gastwirt ein Betriebsgebäude aufgrund eines Pachtvertrages langfristig (15-jähriger Kündigungsverzicht) zur Nutzung erhalten und weiters vom Verpächter gleichzeitig die Geschäftsausstattung und den noch vorhandenen Warenbestand des Vorgängers (soweit noch nutzbar) durch Kaufvertrag erworben, hat er die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Gastgewerbebetriebes übernommen, so dass auch eine zwischenzeitliche Betriebsunterbrechung (im konkreten Fall eine Unterbrechung von einem Jahr wegen des Konkurses des Betriebsvorgängers) nicht die Annahme eines Betriebserwerbs hindert und daher ein Investitionsfreibetrag nicht zulässig ist. FLD f. Oberösterreich 17.12.1999, RV492/1-6/99.