( § 117 Abs 7 Z 2 EStG ) Auch dann, wenn ein außerordentlicher Ertrag aus Forderungsverzichten im Gefolge eines Zwangsausgleiches mangels Betriebsfortführung weder als Sanierungsgewinn noch als Aufgabegewinn im spezifisch steuerrechtlichen Verständnis (des § 117 Abs 7 Z 2 EStG 1988 iVm § 24 EStG 1988 ) anzusehen ist, muss dieser Ertrag aus Gründen der verfassungskonformen Behandlung einem „Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn“ gleichgehalten werden, so dass auch für ihn eine Verschiebung der steuerlichen Erfassung in das Jahr 1998 möglich sein muss.