( § 37 EStG ) Da das Merkmal der „Außerordentlichkeit“ hinsichtlich sämtlicher in § 37 Abs 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte im Gesetz abschließend geregelt ist (vgl. VwGH 2. 2. 2000, 98/13/0164, ARD 5104/21/2000), kommt dem Umstand, dass die Änderung der Gewinnermittlung, die zu einem Übergangsgewinn führte, nicht freiwillig, sondern zwangsläufig erfolgte, keine wesentliche Bedeutung zu. Für einen solchen Fall wurde im Gesetz offenbar deswegen keine Sperrfrist vorgesehen, weil dem gegebenen Zwang zur Ermittlung des Gewinnes (hier) aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften schon an sich das Merkmal der Außerordentlichkeit innewohnt. VwGH 22.03.2000, 99/13/0013. (Bescheid aufgehoben)