( § 24 Abs 2, § 32 Z 2 EStG 1988 ) Scheidet ein Gesellschafter, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist (hier: ein Kommanditist), aus der Kommanditgesellschaft aus, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos anzusehen, den er nicht auffüllen muss. Wird dabei im Abtretungsvertrag vereinbart, dass bei einer zu hohen Bewertung der Aktiven, die sich bis zu einem bestimmten Stichtag herausstellt, der Abtretungspreis gemindert wird, muss dieser geringere Preis, falls erkennbar, bereits am aktuellen Bilanzstichtag berücksichtigt werden. VwGH 16.12.1999, ... (Bescheid aufgehoben)