( § 24 EStG ) Die Besteuerung des Betriebsaufgabegewinnes hat zeitbezogen in dem Jahr zu erfolgen, in das der Zeitpunkt fällt, zu dem die Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschritten sind, dass dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind. Bei einer Betriebsverpachtung ist von der Aufgabe eines Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen, oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen. VwGH 16.12.1999, 97/15/0134. (Bescheid aufgehoben)