( § 24 Abs 1 Z 2 EStG ) Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei Betriebsverpachtung dann vor, wenn die Gesamtheit der dafür maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verpächter seinen Gewerbebetrieb nie mehr wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird; nicht nötig hingegen ist es, dass Letzteres wegen rechtlicher oder sachlicher Unmöglichkeit für immer ausgeschlossen ist.
VwGH 17.05.2000, 98/15/0009