( § 22 und § 23 EStG , § 36 EStG idF vor BGBl 1996/201 ) Betreibt ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie neben seiner Ordination einen Kosmetiksalon, liegt kein einheitlicher Betrieb vor.
VwGH 23.05.2000, 99/14/0311
Gemäß § 36 EStG idF vor BGBl 1996/201 sind jene Einkommensteile bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG) auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind (§ 36 EStG wurde durch BGBl 1996/201 aufgehoben).