( § 7, § 9, § 10 AlVG ) Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs 1 AlVG iVm § 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ist die generelle Ablehnung der Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung. Lässt ein Notstandshilfebezieher einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen zwischen der Stellenzuweisung und dem Vorstellungsgespräch verstreichen, ohne eine konkrete und schlüssige Erklärung dafür zu erstatten, kann das AMS zu Recht auf einen Mangel der Arbeitswilligkeit schließen, was allerdings lediglich den temporären Verlust der Notstandshilfe iSd § 10 Abs 1 AlVG zur Folge hat. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013. (Bescheid aufgehoben)