( § 25 Abs 2, § 50 Abs 1, § 72 AlVG, Art 129a B-VG ) Die im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen Sanktionen für das „Betreten“ eines Arbeitslosen bei einer dem Arbeitsmarktservice nicht angezeigten Tätigkeit erscheinen unsachlich, nicht ausreichend determiniert, gleichheitswidrig und letztlich dem rechtsstaatlichen Prinzip widersprechend, so dass der VwGH dem VfGH einen Prüfungsantrag vorgelegt hat.