( § 38 Abs 3 BDG ) In jenen Fällen, in denen die Versetzung eines Beamten nicht auf einen Spruch der Disziplinarkommission gestützt wird, sondern auf ein anderes, den in § 38 Abs 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bloß demonstrativ aufgezählten Gründen nicht zuordenbares wichtiges dienstliches Interesse, wie mangelndes Vertrauen die Führungsqualität des Beamten, ist die Ansicht vertretbar, dass die Behörde nicht an die Entscheidung der Disziplinar-(ober-)kommission gebunden ist. Es ist weiters jedenfalls denkmöglich, wenn die Behörde dieses Vertrauen in die Qualifikation des Beamten als Führungskraft u.a. dann als verloren gegangen ansieht, wenn der Beamte keinerlei (ausreichende) Maßnahmen trifft, um die in der von ihm geleiteten Dienststelle herrschenden Konflikte zu beheben. VfGH 29.02.2000, B 1543/99 undB-1422/98.