( § 35 DO.A ) Die DO.A lässt die Vertretung eines Angestellten mit Vorgesetztenfunktion auch durch eine andere Person als den mit der ständigen Vertretung beauftragten untergebenen Angestellten zu. Nimmt daher ein anderer Vertreter die Funktion des vom Dienst abwesenden Angestellten wahr, bleibt kein Raum, dem sonst zur Vertretung vorgesehenen Angestellten eine Verwendungszulage zu gewähren, zumal dieser dann nicht auf eine - zumindest überwiegende - höhere Verwendung verweisen kann. Schon aus dem Wortlaut des § 35 Abs 6 DO.A ist abzuleiten, dass es für das Vorliegen einer „überwiegenden oder ausschließlichen Verwendung“ als Voraussetzung für die Gewährung einer Verwendungszulage auf die tatsächliche Verwendung in der betreffenden Tätigkeit ankommt. Es kann daher nicht maßgeblich sein, ob die Bestellung eines Vorgesetzten, der seinen Aufgaben nachkommt, unter Einhaltung von gesetzlichen oder internen Formvorschriften erfolgt ist. OGH 12.01.2000, 9 Ob A 287/99t .