( § 4 Abs 4 OÖ Landes-VBG ) Wurde mit einem Vertragsbediensteten zunächst ein - wenn auch zur Vertretung eingegangenes - befristetes Dienstverhältnis begründet, das in der Folge nicht zur Vertretung oder vorübergehenden Verwendung auf mehr als 3 Monate befristet verlängert wurde, ist daher das Dienstverhältnis auch dann als auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen, wenn die unterschiedliche Einstufung eine zwingende Folge des Umstandes ist, dass der Vertragsbedienstete zunächst nur zur Vertretung, dann aber ohne diese Einschränkung beschäftigt, mit dem zweiten Dienstvertrag der Dienstort geändert und der zweite Vertrag nicht ausdrücklich als „Verlängerung“ des Dienstverhältnisses deklariert wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass beide Verträge zwischen den selben Vertragsparteien begründet wurden, nahtlos aufeinander folgten und jeweils die Verwendung des Vertragsbediensteten als Musikschullehrer zum Gegenstand hatten. OGH 17.05.2000, 9 Ob A 97/00f .