( § 10 Wr. VBO ) Wird ein Vertragsbediensteter auf Dauer mit einer Tätigkeit betraut, die nicht dem Geschäftskreis seiner Bedienstetengruppe entspricht, ist diese Versetzung nicht zulässig.
OGH 12.01.2000, 9 Ob A 311/99x
Auch wenn § 10 Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (Wr. VBO) die Versetzung des Vertragsbediensteten aus dienstlichen Interessen für zulässig erklärt, sind Vertragsbedienstete nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, die sich aus dem allgemeinen Geschäftskreis der Bedienstetengruppe ergeben, der sie angehören; wenn es der Dienst erfordert, kann der Vertragsbedienstete nach Maßgabe seiner Eignung „vorübergehend“ auch zur Besorgung anderer Geschäfte herangezogen werden. Diese Bestimmung schränkt somit die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Vertragsbediensteten aus dienstlichen Gründen nicht nur vorübergehend zu versetzen, auf den Geschäftskreis der Bedienstetengruppe, der der Vertragsbedienstete angehört, ein. Sie nimmt nach ihrem klaren Wortlaut „unkündbare“ (richtig: nur aus den in § 42 VBO genannten Gründen kündbare) Vertragsbedienstete nicht aus.