( § 12 Abs 6 BBO, § 27 Abs 3 AVB ) Wird ein Angestellter der ÖBB karenzvertretungshalber auf einem Dienstposten verwendet, der einer höheren Gehaltsgruppe zugeordnet ist, dessen prüfungsmäßige Voraussetzungen er aber nicht erfüllt, richtet sich sein Anspruch auf Verwendungsabgeltung danach, ob für seinen Vertrag die Bundesbahnbesoldungsordnung (BBO) oder die Allgemeinen Vertragsbedingungen bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) anzuwenden sind.