( § 52 Abs 6, § 52a VBG ) Auch bei Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses eines Vertragsbediensteten zum Erwerb des Doktorates kommt dem Arbeitgeber Ermessen darüber zu, ob er überhaupt eine Verlängerung gewähren will. Abgesehen von den persönlichen Voraussetzungen gemäß § 52a Abs 2 Z 4 VBG, die der Vertragsassistent erfüllen muss, um in den Genuss der Ausnahmeregel zu gelangen, sind Überlegungen hinsichtlich des Personalbedarfs oder der Finanzierung immer als maßgebliche Kriterien zu beachten, auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich als solche erwähnt werden (vgl. OGH 7. 10.1998, 9 Ob A 210/98t , ARD 5016/4/99). Die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen verschafft dem Vertragsassistenten noch keinen Rechtsanspruch auf Anstellung. ASG Wien 21.12.1999, 29 Cga 88/99v, Berufung erhoben.